Ach du liebe Zeit
Arbeitszeit muss erfasst werden. So verlangt es die höchste Rechtsprechung. Über das Ob gibt es also keinen Streit – wohl aber über das Wie. Was Betriebsräte wissen müssen und warum sie Vertrauensarbeitszeit misstrauen sollten, hat Bernd Kupilas zusammengetragen.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18 – CCOO
Grundrechtecharta der EU
Artikel 31, Absatz 2
EU-Richtline RL 2003/88/EG
vom 18.11.2003, Amtsblatt L 299/9
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21
Betriebsverfassungsgesetz
Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus Paragraf 87, Absatz 1, Ziffer 7, dort geht es unter anderem um Regeln.
Arbeitszeitgesetz
Paragraf 2, Absatz 1 besagt: „Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.“
Betriebsverfassungsgesetz
Mitbestimmung bei Systemen zur Leistungskontrolle wird in Paragraf 87, Ziffer 6 geregelt.
Bundesdatenschutzgesetz
Paragraf 26 regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Beschäftigungsverhältnis.
Koalitionsvertrag
Abrufbar unter koalitionsvertrag2025.de, Zeilen 563 und 564
Erfassung der Arbeitszeit ist Arbeitgeber-Pflicht – so urteilte schon 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH). 1 Er bezog sich dabei unter anderem auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Sie legt fest, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine Begrenzung der Arbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hat. 2 Eine wichtige Rechtsgrundlage ist außerdem die Arbeitszeitrichtlinie der EU. 3 Der EuGH hat auch festgelegt, wie ein System der Arbeitszeiterfassung beschaffen sein muss, nämlich
- objektiv: Es muss die tatsächliche Arbeitszeit gemessen werden, eine reine Schätzung reicht nicht aus;
- verlässlich: Die Daten müssen fehlerfrei und sicher vor (nachträglicher) Manipulation gespeichert sein;
- zugänglich: Beschäftigte müssen Zugang zu den Daten haben und zum Beispiel nachschauen können, an welchem Tag sie wie viele Stunden gearbeitet haben.
Erfassung fördert die Gesundheit
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte fest: Arbeitszeiterfassung muss sein. In einem Beschluss aus dem Jahr 2022 bezog es sich dabei direkt auf das Arbeitsschutzgesetz. 4 Weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, muss er auch die entsprechenden Mittel dazu zur Verfügung stellen – und eine Zeiterfassung ist ein solches Mittel, schließlich dient sie dazu, Beschäftigte zu schützen. Arbeitszeiterfassung steht also unmittelbar in Zusammenhang mit Gesundheitsschutz. Erfasst werden müssen Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die gesamte Dauer – nur so lässt sich schließlich sicherstellen, dass die Bestimmungen zu Höchst- und Ruhezeiten sowie Pausen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
Kein Initiativrecht des Betriebsrats
Prinzipiell sind das Recht und die Gerichte also auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Allerdings haben Betriebsräte keine Möglichkeit, von sich aus auf eine Arbeitszeiterfassung zu pochen. Das Bundesarbeitsgericht sagt nämlich auch: Betriebsräte haben kein Initiativrecht, eine bestimmte Form der Arbeitszeiterfassung einzufordern. In dem entsprechenden Beschluss ging es um elektronische Zeiterfassung.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber eine Erfassung endlich einführt (oder ein bestehendes System ändert). Sobald es konkret um die Arbeitszeiterfassung im Betrieb geht, darf der Betriebsrat mitreden, er hat erzwingbare Mitbestimmungsrechte. An ihm vorbei kann kein Erfassungssystem eingeführt werden. 5 Betriebsräte sollten sich so früh wie möglich in die Debatte um ein Erfassungssystem im Betrieb einschalten. Betriebsräte bestimmen also nicht über das Ob, aber durchaus über das Wie einer Zeiterfassung.
Erfassen, aber wie?
Stundenzettel, Stempeluhr, Software – die Wahl des Mittels zur Erfassung steht frei – noch, denn die Regierungskoalition will die elektronische Zeiterfassung verbindlich machen, und das unbürokratisch, wie sie in ihrem Koalitionsvertrag verspricht (dazu später mehr). Mittlerweile sind Software-Lösungen ohnehin eher der Standard, in jüngster Zeit auch als App auf dem (Dienst-)Handy der Beschäftigten. Die Erfassung kann also auch den Beschäftigten in Eigenregie überlassen werden, der Arbeitgeber kann diese Aufgabe delegieren. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet zu überwachen, dass das ganze System auch funktioniert und angewendet wird.
My home is my Stechuhr
Auch die Arbeit im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten gehört erfasst, also Anfang und Ende und Gesamtdauer, mithin also die Zeiten, die im Sinne des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeiten gelten. 6 Dazu gehört auch die kurzzeitige Arbeitsaufnahme, also das klassische Checken der E-Mails am Abend zum Beispiel. Gerade im Homeoffice bietet sich die Nutzung neuartiger Erfassungs-Apps an. Aber Vorsicht: Gerade diese Apps bergen die Gefahr, zu Zwecken der Überwachung missbraucht zu werden. Damit wären wir beim Thema.
Datenschutz
Daten zur Arbeitszeit sind heikle Daten. Sie können die Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten berühren. Bei der Einführung von Zeiterfassung sollten Betriebsräte darauf achten, dass die Schutzrechte von Beschäftigten nicht verletzt werden. Arbeitszeiterfassung darf zum Beispiel nicht ohne Weiteres zur Leistungskontrolle verwendet werden, ohne Zustimmung des Betriebsrats darf eine solche Kontrolle sowieso nicht eingeführt werden. 7 Grundsätzlich erlaubt zwar auch das Bundesdatenschutzgesetz die Speicherung von Arbeitszeiten, allerdings nur in erforderlichem Umgang. 8 Betriebsräte sollten darauf achten, dass der Arbeitgeber das Prinzip der Datensparsamkeit beachtet: Je weniger Daten gespeichert werden, desto besser für den Datenschutz. Problematisch ist die Erfassung von Verhaltensdaten, also zum Beispiel Bewegungen des Mauszeigers oder Tastaturanschläge. Sogenannte Keylogger, die im Hintergrund jede Tätigkeit eines Beschäftigten an einem Computer aufzeichnen, sind des Teufels, sie haben auf den Rechnern von Beschäftigten nichts zu suchen. Generell problematisch sind auch Bewegungsdaten. Einen Außendienstmitarbeiter per GPS zu überwachen, ist nicht ohne Weiteres rechtlich möglich. Dafür muss der Arbeitgeber schon sehr gute Gründe haben.
Besonders kritisch sind auch biometrische Systeme, mit denen zum Beispiel anhand der Gesichtszüge oder von Fingerabdrücken erkannt wird, wer sich gerade bei der Arbeit anmeldet, sich einloggt und ins Firmengelände eintritt. Solchen Systemen sollten Betriebsräte nicht ohne Weiteres zustimmen.
Ist Vertrauen gut?
Vertrauensarbeitszeit bedeutet: Der Arbeitgeber vertraut darauf, dass der oder die Beschäftigte die Arbeit schon erledigen wird, Kontrolle nicht nötig. Klingt nobel und großzügig, ist es aber nicht (immer). Großzügig sind oftmals eher die Beschäftigten. Sie arbeiten ohne Ende, aus Loyalität, Pflichtgefühl, Karrieregründen.
Oft genug wird Vertrauensarbeitszeit ausgenutzt. Im Rahmen einer Erhebung zum DGB-Index Gute Arbeit gaben fast 30 Prozent der Beschäftigten an, dass ihre Arbeit in der vorgegebenen Zeit nicht zu schaffen sei, in hochkomplexen Tätigkeiten sind es sogar 42 Prozent. Dennoch werden Arbeitgeber nicht tätig und argumentieren, eine Erfassung sei zu bürokratisch und auch nicht im Sinne der Beschäftigten, die ja ihre Arbeitszeit frei einteilen wollten. „Beim Thema Vertrauensarbeitszeit wird viel mit Ängsten gearbeitet“, sagt Jan Grüneberg, Leiter der Abteilung Mitbestimmung/Recht der IGBCE. „Den Beschäftigten wird suggeriert: Die von der Gewerkschaft oder vom Betriebsrat wollen euch eure Freiheit nehmen.“
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, dass sie die Vertrauensarbeitszeit von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausnehmen will. 9 IGBCE-Jurist Jan Grüneberg sieht dieses Vorhaben kritisch. „Es gibt keinen rechtlichen Grund, warum Vertrauensarbeitszeit nicht erfasst werden müsste und auch sollte – zumal es dafür schon gute und datenschutzverträgliche Softwarelösungen gibt.“ Außerdem zweifelt Grüneberg daran, dass die Bundesregierung dieses Vorhaben so umsetzen kann, wie sie es angekündigt hat, nämlich konform mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Grüneberg: „Eine Lösung, die sofort im Widerspruch zur EU-Gesetzgebung steht, kann nicht das Ziel sein.“