Recht

August | September 2026

Wissen ist Macht

Bildung ist für Betriebsratsmitglieder von unschätzbarer Bedeutung. Schließlich müssen sie die Gesetze kennen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Pflichten ausüben können. Und sie brauchen auch darüber hinaus Rüstzeug. Welche Ansprüche haben sie auf Bildung? Bernd Kupilas gibt einen Überblick.

Betriebs­verfassungsgesetz

Paragraf 37, Absatz 6 und 7

Landesarbeitsgericht Hamm

Urteil vom 13.10.1999, NZA-RR 2000, 641.

Betriebs­verfassungsgesetz

Die Kostenübernahme ist in Paragraf 40 geregelt.

Bundesarbeitsgericht

Beschluss vom 07.02.2024, NZA 2024, 767.

Betriebs­verfassungsgesetz

Freistellung und Entgeltfortzahlung sind in Paragraf 37, Absatz 2 geregelt.

Betriebs­verfassungsgesetz

Paragraf 37, Absatz 7.

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom. 28.06.1995, DB 1995, AiB 1995, 731. Das Gericht urteilte, dass ein Betriebsrat die Auswahl eines gewerkschaftlichen Anbieters treffen darf, weil von diesem eine an den praktischen Bedürfnissen der Betriebsratsarbeit ausgerichtete Wissensvermittlung zu erwarten sei und die gemeinsame Gewerkschaftszugehörigkeit ein Klima gegenseitigen Vertrauens schaffe.

Der Anspruch

Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Weiterbildung. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz festgehalten, und zwar in Paragraf 37. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen erforderlichen Schulungsveranstaltungen (Absatz 6) und geeigneten Schulungsveranstaltungen (Absatz 7).

Was muss, das muss

In Absatz 6 des 37er-Paragrafen geht es um jene Seminare, die Wissen vermitteln, das das Betriebsratsmitglied braucht, um sein Amt ausüben zu können, und die deshalb, wie es im Gesetz ausdrücklich heißt, „erforderlich“ sind. 1 Dazu gehören in jedem Fall die Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungsgesetz, zum Arbeitsrecht sowie zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Diese Seminare kann also jedes Betriebsratsmitglied besuchen – und sollte dies auch tun. Wichtig dabei: Das Gesetz gewährt den Anspruch nicht dem einzelnen Mitglied, sondern dem Betriebsratsgremium. Das Gremium muss die Teilnahme des einzelnen Mitglieds beschließen. Erst dann entsteht auch ein Individualrecht auf Teilnahme.

Über die Grundlagenseminare hinaus gibt es weitere Seminare, die erforderlich sein können. Welche das sind, darüber wird oft genug gestritten, auch vor Gericht. Wichtig ist, dass diese Seminare Wissen vermitteln, das unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb erforderlich ist. Betriebsräte haben einen ziemlich großen Spielraum, was die Beurteilung der Erforderlichkeit angeht.

So kann zum Beispiel ein Rhetorik-Seminar durchaus als erforderlich gelten, zumindest wenn es sich um Betriebsratsmitglieder „in herausgehobener Stellung“ handelt (etwa den Betriebsratsvorsitz). Für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss ist gerichtlich anerkannt, dass sie Spezialseminare besuchen dürfen, in denen ihnen das nötige Wissen für diese Funktion vermittelt wird sofern sie auch Mitglied im Betriebsrat sind. 2 Fällt ein spezielles Problem im Betrieb an, kann dies einen Seminarbesuch erforderlich machen. Beispiel: Tritt in einem Betrieb das Problem auf, dass mehrere Beschäftigte alkoholkrank sind, kann dies ein Grund für den Betriebsrat sein, ein oder mehrere Mitglieder zu einem Seminar über den Umgang mit Süchten und deren Prävention zu entsenden.

Wer zahlt und wie viel?

Die Kosten für erforderliche Seminare muss der Arbeitgeber übernehmen. 3 Dies gilt für Seminargebühren ebenso wie für Unterkunft und Verpflegung. Wobei es keine Verpflichtung für den Betriebsrat gibt, das billigste Angebot zu nehmen. Die Kosten müssen lediglich verhältnismäßig sein, und grundsätzlich gilt: Eine bessere Qualität rechtfertigt einen höheren Preis. Ein Betriebsrat kann also durchaus ein teureres und qualitativ hochwertigeres Angebot auswählen. Zuletzt ist auch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden, dass Arbeitgeber Betriebsräte nicht auf Webseminare als günstigere Alternative zu Präsenzseminaren verweisen dürfen. 4

Betriebsratsmitglieder werden für die Teilnahme von der Arbeit freigestellt und erhalten ihr Entgelt fortgezahlt. 5 Wobei für die Höhe der Entgeltfortzahlung gilt: Sie erhalten jenes Entgelt, das sie bekommen hätten, wenn sie in der Zeit des Seminars gearbeitet hätten.

Was sonst noch geht

Über den Anspruch aus Absatz 6 haben Betriebsratsmitglieder einen weiteren Anspruch auf Weiterbildung, der sich aus Absatz 7 ergibt. Hier geht es um Seminare, die „als geeignet anerkannt sind“. 6 Anders als bei den 6er-Seminaren besteht hier ein Individualanspruch. Das einzelne Betriebsratsmitglied wählt sich also das Seminar selbst aus. Betriebsratsmitglieder können bis zu drei Wochen im Jahr für solche Seminare freigestellt werden, für Neulinge im Betriebsrat sind es sogar vier Wochen, und es besteht ebenso wie bei erforderlichen Seminaren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zu den 6er-Seminaren: Die Kosten für das Seminar werden nicht vom Arbeitgeber übernommen. Das einzelne Mitglied trägt sie also selbst, oder aber sie werden von der Gewerkschaft oder dem Veranstalter übernommen. Wichtig auch hier: Der Betriebsrat als Gremium muss einen entsprechenden Beschluss fassen. Das Gremium kann aber die Seminarauswahl des einzelnen Mitglieds nicht inhaltlich kontrollieren, zensieren oder gar ablehnen.

Was tun bei Streit?

Der Betriebsrat muss bei der Terminierung der Seminarteilnahme die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass dies nicht geschehen sei, kann er die Einigungsstelle anrufen.

Über Terminfragen kommt es aber eher selten zu Streit, öfter hingegen über Seminarinhalte. Prinzipiell kann der Arbeitgeber hier den Klageweg gehen. Was sperrige Arbeitgeber aber meist nicht direkt tun. Stattdessen teilen sie dem Betriebsrat einfach mit, gern auch mal sehr kurzfristig vor Beginn des Seminars: Wir halten die Schulung nicht für erforderlich (oder geeignet). Hier wird es für den Betriebsrat kniffelig. Ist die Weigerung des Arbeitgebers ganz offensichtlich Unsinn (etwa bei Grundlagenseminaren), kann das Gremium es durchaus wagen, das Betriebsratsmitglied trotz Arbeitgeberweigerung zur Schulung zu schicken. Es ist dann aber mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen (etwa, indem dieser die Kosten nicht übernimmt, die Entgeltfortzahlung verweigert und/oder eine Abmahnung ausspricht). Kommt es zu solchen Streitfällen, sollten sich Gremien deshalb rechtlich beraten lassen, etwa von der IGBCE.

Besser bei der Gewerkschaft

Es gibt viele Anbieter von Betriebsratsseminaren, der Markt ist umkämpft und nicht jeder kommerzielle Anbieter kann gut mit Gewerkschaft. Manche stehen sogar ausgesprochen distanziert zur Gewerkschaft und vernachlässigen die entsprechenden Inhalte, etwa zur Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft. Schon deshalb ergibt es Sinn, einen gewerkschaftseigenen Anbieter zu wählen. Dort werden auch jene Inhalte ausführlich besprochen, die für Betriebsrätinnen und Betriebsräte der IGBCE von besonderer Relevanz sind.

Der Bildungsträger für die IGBCE ist die Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar (BWS). Sie bietet ein umfassendes Programm, kennt die IGBCE und ihre Betriebsräte, die Betriebe und die Branchen, hat viele Referentinnen und Referenten, die mit den IGBCE-Branchen vertraut sind, und kann deshalb Seminare anbieten, die zur Situation in den IGBCE-Betrieben passen. Darüber hinaus hat die Belegung von BWS-Seminaren einen weiteren Vorteil: Hier beginnt die Vernetzung über Betriebs- und Ortsgrenzen hinweg. Wer ein BWS-Seminar besucht, lernt gleichgesinnte IGBCE-Mitglieder kennen, oft aus derselben oder einer ähnlich strukturierten Branche. Gerade für Neulinge ist dieser Vernetzungseffekt von unschätzbarem Wert. Oft entstehen in den BWS-Seminaren Kontakte und Freundschaften, die ein ganzes Arbeitsleben halten. Dass Gewerkschaftsseminare von besonderem Wert sind, haben schon die Gerichte festgestellt, etwa das Bundesarbeitsgericht. 7

Besser mit Plan

Die Weiterbildung von Betriebsratsmitgliedern sollte gut und frühzeitig geplant sein, schließlich sind entsprechende Betriebsratsbeschlüsse nötig und die Seminarteilnahmen müssen zeitlich koordiniert werden. Am besten beginnt man bereits zu Beginn der Amtsperiode mit dieser Planung, und berücksichtigt alle Betriebsratsmitglieder und deren individuellen Schulungsbedarf. Die BWS bietet Betriebsräten im Organisationsbereich der IGBCE eine entsprechende Beratung zur Planung für das gesamte Gremium an.