Was ist die Krankschreibung noch wert?
Gewerkschaftsjuristinnen und -juristen beobachten einen beunruhigenden Trend: Immer öfter zweifeln Arbeitgeber Krankmeldungen von Beschäftigten an, insbesondere wenn zugleich eine Kündigung vorliegt – und stellen dann die Lohnfortzahlung ein. Sie berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Was Betriebsräte beachten müssen, beschreibt Bernd Kupilas.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23
Entgeltfortzahlungsgesetz
Paragraf 5, Absatz 1
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16: Die AU-Bescheinigung sei „das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu“.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18.September 2024 – 5 AZR 29/24
Sozialgesetzbuch V
Paragraf 275, Absatz 1a, regelt, dass Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Begutachtung einschalten können.
Das Urteil aus dem Jahr 2023 hatte es in sich: Nein, erklärte das Bundesarbeitsgericht damals, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht immer Beweis genug, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich auch arbeitsunfähig ist und deshalb Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. 1 In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer sich für eine Arbeitswoche krankgemeldet. Einen Tag später traf die Kündigung bei ihm ein. Der Arbeitnehmer legte daraufhin noch zwei Folgebescheinigungen vor, die zeitlich bis zum Auslaufen seines Arbeitsvertrags reichten. Nachdem sein Vertrag geendet hatte, nahm er am nächsten Tag eine neue Beschäftigung auf. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung.
Der Arbeitnehmer klagte, bekam in den Vorinstanzen recht – doch vor dem Bundesarbeitsgericht hatten diese Urteile dann keinen Bestand. Die erste Krankmeldung ließ das Gericht noch gelten; schließlich wusste der Arbeitnehmer da noch nicht, dass er gekündigt wurde, die Kündigung traf ja erst am Tag darauf ein. Doch für die Folgebescheinigung gab das Gericht dem Arbeitgeber recht. Von einer „passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit“ ist in der Begründung die Rede, die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung sei dadurch erschüttert.
Nicht Beweis genug
Geregelt ist das Thema Arbeitsunfähigkeit im Entgeltfortzahlungsgesetz. 2 Dort ist festgeschrieben, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Üblicherweise ist diese Bescheinigung auch Beweis genug, erklärte das Bundesarbeitsgericht bereits in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2016. 3 Die grundsätzliche Annahme, dass eine ärztliche Bescheinigung Beweiskraft hat, gilt auch dann, wenn die Bescheinigung im Ausland erstellt wurde.
In dem neueren Urteil aber legte das Gericht fest: Es kommt auf „eine Gesamtschau“ aller Umstände an. Das Gericht störte sich in dem konkreten verhandelten Fall an dem zeitlichen Zusammenfallen von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit. Dieses habe den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. In einem späteren Urteil erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht außerdem: Der Beweiswert kann auch dann erschüttert werden, wenn es sich um eine Eigenkündigung handelt. 4 Und es urteilte außerdem: Der Arbeitgeber muss seine Zweifel nicht beweisen, weil er dies ja auch nicht so ohne Weiteres könne. Wird die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung vom Arbeitgeber mit Erfolg erschüttert, dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig war.
Die Konsequenzen
Heißt das jetzt, dass Arbeitgeber durch das umstrittene höchstrichterliche Urteil freie Hand haben, jede Arbeitsunfähigkeit (AU) anzuzweifeln? Nein, keineswegs, erläutert Peter Voigt, Ressortleiter Recht beim Hauptvorstand der IGBCE in Hannover. „Das Urteil ist zwar aus gewerkschaftlicher Sicht höchst problematisch, aber es ist andererseits auch kein Freifahrtschein für Arbeitgeber.“ So können Arbeitgeber nicht einfach die Lohnfortzahlung einstellen und dies pauschal damit begründen, dass sie die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln – ohne weitere Indizien vorzulegen. „Wir erleben allerdings in der Praxis, dass genau dies verstärkt versucht wird“, erklärt Voigt. Wiederholt kommt es vor Arbeitsgerichten zu Verfahren um die Frage: Ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert oder nicht? Und die Urteile fallen höchst differenziert aus.
Die sechs Wochen
Ein typischer Fall aus der Praxis, der immer wieder zu Streit führt, ist die erneute Krankschreibung durch eine neue Erstbescheinigung nach sechs Wochen Lohnfortzahlung. Nach dieser Frist fallen Beschäftigte ins Krankengeld – es sei denn, es handelt sich um eine andere Erkrankung mit einer entsprechenden Erstbescheinigung. Dann muss der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen. Auch in solchen Fällen gehen Arbeitgeber zunehmend dazu über, die Arbeitsunfähigkeit erst einmal anzuzweifeln, erklärt IGBCE-Jurist Peter Voigt. Nach dem Motto: Probieren kann man es ja mal. „Wir erleben in diesem Zusammenhang gerade sehr, sehr viele Fälle, die beim DGB-Rechtsschutz landen.“
Voigt berichtet von dreisten Versuchen von Arbeitgebern, bei diesem Vorgehen den Betriebsrat mit ins Boot zu holen. „Wir wissen von Fällen, in denen Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen wollen“, erklärt Voigt. Die Arbeitgeber wollen darin festschreiben lassen, dass die betreffenden Beschäftigten nach sechs Wochen ihren Arzt oder ihre Ärztin von seiner oder ihrer Schweigepflicht entbinden sollen. „Finger weg von solchen Vereinbarungen“, rät Voigt. „Die Beschäftigtendaten gehören den Beschäftigten und sonst niemandem.“
Was tun?
Betroffene können die Lohnfortzahlung geltend machen – zunächst außergerichtlich, und wenn das nichts nützt per Klage. Als Gewerkschaftsmitglieder erhalten sie Rechtsschutz. Stellt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ein, dann muss die Krankenkasse einspringen und Krankengeld gewähren, man spricht hier von der „Gleichwohlgewährung“. Falls das Gericht später feststellt, dass der Arbeitgeber doch hätte zahlen müssen, kann sich die Kasse das Geld dann zurückholen.
Fazit
IGBCE-Syndikusrechtsanwalt Peter Voigt findet die gesamte Diskussion „höchst problematisch“. Hier werde einmal mehr mit dem Klischee vom „Doc Holiday“ gespielt. „Es kann nicht sein, dass einer ganzen Berufsgruppe, nämlich den Ärztinnen und Ärzten, quasi Betrug vorgeworden wird.“ Und es könne ebenso wenig sein, dass die Seriosität staatlicher Stellen wie der Krankenkassen angezweifelt wird. Ohnehin haben Arbeitgeber schon heute genügend Möglichkeiten, sich in Zweifelsfällen zu behelfen und tatsächliche Blaumacher zu überführen. Sie können zum Beispiel den Medizinischen Dienst der Krankenkassen anrufen. 5 Das Bundesarbeitsgericht habe mit seinem Urteil aus dem Jahr 2023 hohe Unsicherheit geschaffen. Immer wieder muss nun vor Gericht über die Beweiskraft der AU-Bescheinigung gestritten werden.
Betriebsräte sollten sich in jedem Fall nicht vor den Karren der Arbeitgeber spannen lassen und auf keinen Fall irgendwelche Betriebsvereinbarungen unterschreiben, die die Schutzrechte von Beschäftigten aushebeln. Stattdessen sollten sie auf einen besseren Gesundheitsschutz pochen. Ohnehin, findet Voigt, sei in der Diskussion völlig unterbeleuchtet, welche gravierenden Folgen für die Beschäftigten die starken Belastungen haben, die durch die derzeitige multiple Krise und die Unsicherheit in den Betrieben verursacht werden. „Eine Kündigung kann ja durchaus krank machen“, betont Voigt. Ebenso können es ungewisse Aussichten und starke Beanspruchungen durch die Transformation.