Recht

April | Mai 2026

Fristen, Formen, Formulare

Nach den Wahlen stellen sich die Betriebsräte neu auf. Viele Kolleginnen und Kollegen sind neu dabei. Was gilt es beim Start eines neu gewählten Gremiums zu beachten? Welche rechtlichen Fallstricke drohen bei Konstituierung, Ausschussbildung, Weiterbildung? Ein Überblick für einen gelingenden Einstieg in die Arbeit des neu gewählten Betriebsrats von Bernd Kupilas.

Betriebs­verfassungsgesetz

Die Einberufung der ersten wie auch weiterer Sitzungen ist in Paragraf 29 geregelt.

Betriebs­verfassungsgesetz

Paragraf 36 ermöglicht es, sich als Betriebsrat eine Geschäftsordnung zu geben.

Betriebs­verfassungsgesetz

Paragraf 23 regelt den Umgang mit Pflichtverletzungen des Gremiums. Bei groben Verletzungen kann der Betriebsrat sogar aufgelöst werden.

Betriebs­verfassungsgesetz

Paragraf 38, Absatz 1, bestimmt, wie viele Betriebsratsmitglieder je nach Größe des Betriebs freigestellt werden können. Absatz 2 regelt das Wahlverfahren.

Betriebsverfassungsgesetz

Die Bildung von Ausschüssen wird in Paragraf 28 geregelt. Sie dürfen in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet werden.

Betriebsverfassungsgesetz

Paragraf 106. Die Zahl 100 bezieht sich auf ständig Beschäftigte, bezieht also Leihbeschäftigte nicht mit ein.

Betriebsverfassungsgesetz

Paragraf 28a erlaubt es dem Betriebsrat, Aufgaben an Arbeitsgruppen zu übertragen. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen.

Betriebsverfassungsgesetz

Paragraf 40 regelt diesen Anspruch. In Absatz 1 ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt, in Absatz 2 die Ausstattung mit Sachmitteln etc.

Betriebsverfassungsgesetz

Die Freistellung ist in Paragraf 37, Absatz 6 geregelt. Die Kostenübernahme in Paragraf 40.

Wozu das Ganze?

Das Betriebsverfassungsgesetz wimmelt nur so von sehr konkreten Vorschriften, etwa was Fristen angeht und welche Formen zu wahren sind, wenn also zum Beispiel eine bestimmte Wahlart für die Bestimmung von Ausschüssen oder Freistellungen erforderlich ist. Für Einsteiger mag dies anfangs wie ein riesiger Dschungel an Formalien erscheinen. Tatsächlich ist es aber wichtig, dass Betriebsräte sich in diesem Dschungel rechtlicher Vorschriften zurechtfinden, gerade dann, wenn die Arbeitgeberseite nicht kooperativ ist oder im Gremium eine gegnerische Liste vertreten ist und diese auf Fehler lauert. Nur zu schnell wird ein Betriebsratsbeschluss ungültig, weil eine Frist oder eine Form nicht gewahrt wurde. Diese Fehler führen zu Irritationen und können gleich am Beginn der Amtszeit zu Misstrauen im Gremium führen. Deswegen ist hier eine gute Vorbereitung unerlässlich.

Konstituierende Sitzung

Zur konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats muss der Wahlvorstand einladen, und zwar innerhalb einer Woche nach der Betriebsratswahl. 1 Die erste Sitzung leitet der Vorsitzende des Wahlvorstands, bis das Gremium aus seinen Reihen einen Wahlleiter bestimmt hat. Das Gremium wählt dann den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Betriebsrats sowie die Stellvertretung. Fortan lädt dann der oder die Vorsitzende zu den Sitzungen ein, und zwar mit der Tagesordnung. Die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich vorzubereiten. Als Faustregel gilt: mindestens drei Werktage. Die Verletzung von Einladungsformalien führt immer wieder einmal dazu, dass Beschlüsse eines Betriebsrats auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Sitzungen müssen protokolliert werden. Hier kann sich der Betriebsrat auch selbst überlegen, wie er sich organisieren will und sich eine Geschäftsordnung geben.

Geschäftsordnung

Viele Betriebsräte machen zu Beginn einer Wahlperiode genau dies, sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung. 2 Dies ist sinnvoll, weil die Arbeit dann gut strukturiert stattfinden kann und Streit vermieden wird. Die IGBCE stellt eine Muster-Geschäftsordnung zur Verfügung. Mit dem Start der Arbeit sollten weitere wichtige Punkte geklärt werden, etwa wann Betriebsversammlungen veranstaltet werden. Die Vorbereitungen sollten früh beginnen, schließlich braucht es die passenden Räumlichkeiten und es müssen Absprachen mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Es ist schon vorgekommen, dass Arbeitgeber Nachlässigkeiten nutzten, um die Auflösung des Gremiums gerichtlich zu beantragen, denn wenn Betriebsräte keine Betriebsversammlungen einberufen, verletzten sie ihre Pflichten. 3

Außerdem sollten für alle Betriebsratsmitglieder, die erstmals ins Amt gewählt worden sind, sogenannte Vergleichsgruppen gebildet werden. Das ist wichtig, denn Betriebsratsmitglieder, ganz egal ob freigestellt oder nicht, sollen aufgrund der Ausübung des Ehrenamts nicht schlechter gestellt werden und an der üblichen betrieblichen Gehaltsentwicklung der vergleichbaren Personen im Betrieb teilhaben. Mit dem Thema sollten sich Betriebsräte schon zu Beginn der Amtszeit beschäftigten, und über die gesamte Amtszeit sollte ein Monitoring stattfinden. Nur so hat man gegenüber dem Arbeitgeber etwas in der Hand.

Freistellung

Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann schnell zum Streitthema werden, etwa wenn im Gremium verschiedene Listen vertreten sind, und diese darauf pochen, angemessen an der Ressource Freistellung beteiligt zu sein. 4 Generell gibt es zwei Möglichkeiten zu bestimmen, wer freigestellt wird. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl (oder auch Personenwahl) statt. Gibt es mehrere, konkurrierende Vorschläge, entscheidet das Verhältniswahlrecht (oder auch Listenwahl). Wichtig hierbei: Wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, kann eine Freistellung auch mit einfacher Mehrheit widerrufen werden. Wurde nach Verhältniswahlrecht entschieden, bedarf ihre Abberufung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Betriebsrats. Den Unterschied sollten Betriebsräte bei der Entscheidung über das Wahlverfahren für die Berufung immer im Blick behalten. Generell hat die Freistellung in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

Ausschüsse

Ausschüsse sind ein wichtiges und nützliches Instrument der Betriebsratsarbeit. 5 Ab einer Größe von neun Mitgliedern ist es Pflicht, einen Betriebsausschuss zu bilden. Er führt dann die Geschäfte des Betriebsrats. Arbeiten in einem Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. 6 Die Mitglieder dieses Ausschusses besprechen mit dem Arbeitgeber zum Beispiel die wirtschaftliche Lage. Gerade in diesen Zeiten mit ihren strukturellen und konjunkturellen Krisen ist es wichtig, einen Wirtschaftsausschuss zu haben und so aktuelle Infos zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erhalten, betont Jan Grüneberg, Leiter der Abteilung Mitbestimmung/Recht der IGBCE. Er empfiehlt außerdem, von Fall zu Fall sachverständige Beschäftigte in die Arbeit mit einzubeziehen. Das Betriebsverfassungsrecht erlaubt es ausdrücklich, dass auch Beschäftigte, die nicht Betriebsratsmitglied sind, in Form von Arbeitsgruppen in die inhaltliche Arbeit des Betriebsrats miteinbezogen werden können. 7 „Auf diese Weise kann man Kompetenzen aus den Reihen der Belegschaft heben und die Arbeit des Betriebsrats breiter verankern“, sagt Jurist Grüneberg.

Ausstattung

Betriebsräte haben Anspruch darauf, dass ihnen die erforderlichen Sachmittel, Räumlichkeiten, Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten sowie gegebenenfalls sogar Büropersonal zur Verfügung gestellt werden. 8 Es ist wichtig, dass sich das neu gebildete Gremium darüber im Klaren ist, welche Mittel es für seine Arbeit braucht. Haben wir genug Platz oder brauchen wir einen weiteren Raum? Brauchen wir womöglich ein Sekretariat? Was nun erforderlich ist oder nicht, darüber gibt es eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen. Im Prinzip gilt: Der Arbeitgeber muss die üblichen, erforderlichen Mittel ohne großes Nachfragen zur Verfügung stellen. Tut er dies nicht, kann der Betriebsrat nicht einfach zu Ikea fahren, sich den fehlenden Aktenschrank selbst kaufen und die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegen. Notfalls müssen die Mittel mit vorheriger Abstimmung mit dem Bezirk der IGBCE und der Fachabteilung gerichtlich eingefordert werden.

Bildung mit Plan

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Weiterbildung, sofern die entsprechenden Seminare oder sonstigen Schulungen „Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind“. Der Arbeitgeber muss diese Weiterbildung dann bezahlen und die Betriebsratsmitglieder für den Besuch von Seminaren freistellen. 9 Regelmäßig kommt es gerade in kleineren Unternehmen zu Streit mit den Arbeitgebern über die Frage, welche Seminare „erforderlich“ sind, weil die Unternehmen die Kosten scheuen und den Bildungswillen der Betriebsräte möglichst kleinhalten wollen. Betriebsräte sollten sich von einem störrischen Arbeitgeber nicht von der Seminarteilnahme abhalten lassen. Es gilt: Die Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Arbeitsrecht (jeweils drei Teile) sind in jedem Fall erforderlich. Gerade wenn diese Schulungen das erste Mal geplant werden, ist sehr auf die Formalien zu achten. Die BWS als Bildungsveranstalter der IGBCE hat viel Erfahrung mit dem Widerwillen von Arbeitgebern und berät euch gern, wenn es Probleme gibt.

Bildung ist für Betriebsratsmitglieder unerlässlich, deshalb sollte auch das Gremium darauf achten, dass die Mitglieder ihre Seminare besuchen. Die IGBCE empfiehlt: Stellt einen Bildungsplan auf. Darin wird festgelegt, welches Mitglied wann welches Seminar besucht. Durch gute Planung ist abgesichert, dass die Mitglieder dann auch tatsächlich für ihre Aufgaben fitgemacht werden. Zudem vermeidet ihr Fehler bei der Beschlussfassung, denn nicht selten kommt es vor, dass Betriebsratsmitglieder mehrfach zu Schulungen mit nahezu identischem Inhalt fahren. Ziel sollte es aber sein, das Wissen sukzessive über aufeinander aufbauende Schulungen zu erweitern. Das geht nur mit einem guten Plan. Auch hier unterstützt euch die BWS.

Mehr Infos zur BWS findet ihr hier.