Politik, Partei, Meinung
Grundgesetz
Artikel 5, Absatz 1 gewährt Meinungsfreiheit, Absatz 2 beschreibt die Einschränkungen.
Betriebsverfassungsgesetz
Paragraf 74, Absatz 2, Satz 2: „Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden.“
Strafgesetzbuch
Paragraf 130
Betriebsverfassungsgesetz
Paragraf 80, Absatz 1, Ziffer 7 zählt als eine der Aufgaben des Betriebsrats auf, „die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen“.
Betriebsverfassungsgesetz
Paragraf 104. Ausführlich haben wir dieses Thema behandelt in +plus, Februar | März 2025, Seite 10: „Es ist eben nicht nur ein Spruch“
Betriebsverfassungsgesetz
Paragraf 74, Absatz 2, Satz 3
Betriebsverfassungsgesetz
Paragraf 74, Absatz 2, Satz 3, 2. Halbsatz
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14.02.1967 – Az.: 1 AZR 494/65 – DB 1967, 815
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08, AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972
In Betriebsversammlungen oder bei anderen Anlässen zu Diskussionen im Betrieb kommt es in jüngster Zeit zu bisweilen abstrusen Wortwechseln. „Wir wollen hier nicht über Politik reden“, bekommen zum Beispiel Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre gelegentlich zu hören. Das passiert üblicherweise dann, wenn die Rede auf die AfD und den bedenklichen Trend hin zum Rechtspopulismus kommt. Wie viel Meinung zu politischen Themen und zu Parteien ist im Betrieb eigentlich erlaubt? „Ziemlich viel“, sagt Jan Grüneberg, Jurist und Leiter der Abteilung Mitbestimmung bei der IGBCE in Hannover. Allerdings gibt es Einschränkungen, gerade für Betriebsratsmitglieder.
Meine Meinung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz verankert, und zwar in Artikel 5. 1 Nahezu jedes Grundrecht kennt allerdings Einschränkungen, die in Absatz 2 des Artikels genannt sind. Demnach findet das Recht auf freie Meinung seine Grenzen „in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Mit Letzterem ist Beleidigung gemeint. Zu den erstgenannten allgemeinen Gesetzen gehört eines, dass für Betriebsräte ihr tägliches Arbeitszeug ist: das Betriebsverfassungsgesetz. Dort finden sich zwei Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Meinungsäußerung im Betrieb für Mitglieder des Betriebsrats relevant sind.
Der liebe Frieden
Das Gesetz bestimmt, salopp formuliert: Der Betriebsfrieden ist heilig, und alles, was ihn stört, ist zu unterlassen. 2 Wenn also eine (politische) Äußerung eines Betriebsratsmitglieds den Betriebsfrieden stört, kann der Arbeitgeber dagegen vorgehen. Was genau eine Störung des Betriebsfriedens ist, bleibt aber eine Frage des Ermessens. Als Faustregel gilt: Spätestens, wenn einzelne oder mehrere Arbeitnehmerinnen und -nehmer die Arbeit niederlegen oder wenn die Abläufe im Betrieb unterbrochen werden und nicht mehr wie üblich funktionieren, ist der Betriebsfrieden gestört.
Rassismus und Antisemitismus
Auch rassistische oder antisemitische Äußerungen stellen eine Störung des Betriebsfriedens dar, und nicht nur das: Sie können sogar strafbar sein, nämlich wenn sie den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. 3 Bei offen rassistischen oder antisemitischen Äußerungen ist der Betriebsrat zudem als Akteur gefragt: Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, dass er sich um Integration zu kümmern hat und Maßnahmen gegen Rassismus einfordern kann. 4 Außerdem können Betriebsräte in schweren Fällen Versetzung oder Entlassung fordern. 5 Die Konsequenzen solcher Äußerungen können bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen.
Meine Partei, deine Partei
Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat „jede parteipolitische Betätigung im Betrieb“ zu unterlassen haben. 6 Dieses Verbot wird allerdings sehr eng gefasst. „Der konkrete Aufruf, eine bestimmte Partei zu wählen oder nicht zu wählen, ist nicht zulässig“, erläutert Jan Grüneberg. Auch eine Parteifahne an der Tür des Betriebsratsbüros oder, vom Arbeitgeber am Fahnenmast vor dem Haupteingang aufgehängt, fiele unter dieses Verbot.
Politik ohne Partei
Über eine solche enge (und plumpe) parteipolitische Propaganda hinaus ist Politik im Betrieb aber durchaus erlaubt, denn das Gesetz besagt, dass „die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen“ von dem Verbot nicht betroffen sind. 7 „Betriebsräte dürfen über politische Themen informieren und sich äußern, solange sie in einem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen“, erläutert Grüneberg. Und Politik hat nun mal oft genug unmittelbare Auswirkungen auf einen Betrieb. „Gerade in den Branchen unseres Organisationsbereichs gibt es vielfältige Anknüpfungspunkte.“ Sei es ein Förderprogramm der jeweiligen Landesregierung für Klimaschutz, die Ausrichtung der Energiepolitik, die Sozialpolitik allgemein – „letztlich wirkt Politik nahezu immer in den Betrieb hinein“, sagt Grüneberg. Insofern wäre es abstrus, gerade von Betriebsrätinnen und Betriebsräten eine Art politisches Schweigegelübde abzuverlangen. Wer das tue, missinterpretiert das Gesetz. Insofern wäre auch eine Beurteilung des AfD-Wahlprogramms durch ein Betriebsratsmitglied durchaus zulässig.
Zumal die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer großzügiger geworden ist. 8 Bereits 1967 fasste das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil die Möglichkeiten von Betriebsräten zu politischen Äußerungen weit. Und 2010 entschied das oberste deutsche Arbeitsgericht: Der Arbeitgeber hat selbst bei umstrittenen Polit-Äußerungen nur wenig Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. In dem verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat in einem Rundschreiben den damaligen Irak-Krieg verurteilt sowie die Belegschaft zur Teilnahme an einer Volksabstimmung aufgerufen. Die Aktion mag die Neutralitätspflicht des Gremiums verletzt haben, urteilte das Gericht, eine Klage des Arbeitgebers auf Unterlassung wurde dennoch abgelehnt. 9
Betriebsrat und Gewerkschaft
Betriebsratsmitglieder müssen zwar neutral sein, aber eben nur in ihrer Funktion als Betriebsrat. Zugleich sind sie üblicherweise auch Gewerkschaftsmitglied und als solches nicht zu Neutralität verpflichtet. Der Satz „Ich als überzeugtes Mitglied der IGBCE kann am Programm der AfD nichts Gutes finden“ dürfte, selbst in einer Betriebsversammlung von einem Betriebsratsvorsitzenden geäußert, im Rahmen des gesetzlich Erlaubten liegen. „Ich als Betriebsratsvorsitzender …“ liegt zumindest in einem Graubereich.
Wer spricht gerade? Diese Unterscheidung ist von Bedeutung insbesondere dann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber in einem kämpferischen Verhältnis befinden. Oft genug versuchen Arbeitgeber in solchen Fällen, dem Betriebsrat unter Verweis auf das Gesetz den Mund zu verbieten. Meist kommen sie damit nicht durch, denn sie müssen bei einer allgemein gehaltenen Formulierung erstmal nachweisen: Hier sprach jetzt der Betriebsratsvorsitzende und nicht das Gewerkschaftsmitglied. Jurist Grüneberg empfiehlt: Wenn Stunk im Betrieb herrscht, sollte man seine Worte mit Bedacht wählen und lieber einmal zu viel als zu wenig darauf beharren, dass man jetzt als Gewerkschaftsmitglied (oder als Privatmensch) redet.
Erlaubt ist nicht gleich sinnvoll
Fazit: Die Meinungsfreiheit von Betriebsratsmitgliedern in politischen Fragen geht weit, und sofern es Einschränkungen gibt, sind diese nachvollziehbar oder jedenfalls ist gut mit ihnen umzugehen. Aber: Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll. „Man sollte sich schon die Frage stellen: Welche Diskussion will ich in einer Betriebsversammlung führen?“, sagt Jan Grüneberg. „Will ich mich ernsthaft auf eine Diskussion über die Wählbarkeit oder Nichtwählbarkeit der AfD einlassen?“ Lieber, so rät der Jurist, sollte man die Belegschaft entlang von konkreten Sachfragen informieren und sich ihre eigene Meinung bilden lassen. „Dass man als Mitglied oder Aktiver einer Gewerkschaft mit der Programmatik einer rechtspopulistischen Partei nichts gewinnen kann, ergibt sich am ehesten entlang von Sachdiskussionen.“
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