Recht

April | Mai 2025

Verloren und gewonnen zugleich

Die IGBCE hat in einer Art Musterprozess darauf geklagt, dass sie als Gewerkschaft digitalen Zugang zu den Beschäftigten eines Sportartikelherstellers erhält. Der konkrete Prozess ging vor dem Bundesarbeitsgericht zwar verloren – dennoch kann der Ausgang als Gewinn verbucht werden. Bernd Kupilas fasst zusammen.

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 33/24

Grundgesetz

Artikel 9, Absatz 3 garantiert die Vereinigungsfreiheit und ist die Grundlage der Tarifautonomie. Aus ihm lässt sich folgern, dass Gewerkschaften das Recht haben müssen, Beschäftigte in einem Betrieb ansprechen zu können. Könnten sie das nicht, könnten sie auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nicht ausüben.

Grundrechte-Charta

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt in Artikel 8 das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Daten.

Grundgesetz

Artikel 12 garantiert die Freiheit der Berufswahl. Artikel 14 regelt das Recht auf Eigentum.

Bundespersonalvertretungsgesetz

In Paragraf 9, Absatz 3 heißt es: „Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken

Sozialpartnervereinbarung

In der Sozialpartnervereinbarung zum digitalen Zugangsrecht ist in Paragraf 1 festgelegt, dass der IGBCE neben dem analogen auch ein digitaler Zugang eingeräumt wird.

Worum ging es?

Die IGBCE wollte Klarheit darüber, was in Sachen digitaler Zugang möglich ist – und was nicht. Deshalb klagte sie gegen den Sportartikelhersteller Adidas in Herzogenaurach und verfolgte die Klage gemeinsam mit dem DGB-Rechtsschutz bis in die höchste Instanz. Die IGBCE stellte bei Adidas ganz konkrete Forderungen. Sie forderte:

  • die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen, um Beschäftigte über diesen Weg kontaktieren zu können;
  • den Zugang zu dem unternehmenseigenen sozialen Netzwerk, um sich dort mit Beschäftigten austauschen zu können;
  • eine Verlinkung auf der Startseite des Intranets.

Was sagt das Gericht?

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage in allen drei Punkten zurück. 1 Dabei ist es wichtig zu wissen, dass in einem Urteil eines Gerichtes prinzipiell auf die ganz konkreten Punkte in einer Klage eingegangen wird – und nicht auf den generellen, übergeordneten Streitpunkt, in diesem Fall also auf die Frage: Gibt es ein digitales Zugangsrecht, ja oder nein? Insofern wertet Peter Voigt, Justiziar beim IGBCE-Hauptvorstand in Hannover, den Ausgang des Prozesses in dem wichtigsten Punkt als Erfolg: „Das Bundesarbeitsgericht hat uns den digitalen Zugang nicht generell verwehrt“, erläutert er, „es hat nur die konkreten Möglichkeiten abgelehnt, die wir bei Adidas gefordert haben.“ Deshalb lässt sich aus dem Urteil folgern: Ja, es gibt ein digitales Zugangsrecht von Gewerkschaften zu den Beschäftigten in einem Betrieb.

Die Grundrechte

Das Gericht musste in dem Verfahren verschiedene Grundrechte aus dem Grundgesetz gegeneinander abwägen. Die IGBCE berief sich in ihrer Klage auf Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes. 2 Dieser Artikel sichert das Recht zu, sich in Gewerkschaften beziehungsweise in Arbeitgeberverbänden zusammenschließen zu dürfen. Dem standen zwei andere Grundrechte gegenüber. Zum einen das Grundrecht (der Beschäftigten) auf Datenschutz. 3 Zum anderen die Grundrechte von Arbeitgebern, die sich aus Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes ableiten lassen. 4 Es ist wichtig zu wissen, dass Gerichte bei der Abwägung über Eingriffe in Grundrechte immer fragen: Was ist das mildeste Mittel?

E-Mail-Adressen

In seinem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber die E-Mail-Adressen nicht herausgeben muss, weil dies nicht das mildeste Mittel sei. Am schonendsten wären die Eingriffe in Grundrechte in einen Ausgleich zu bringen, wenn die Gewerkschaft die Betroffenen im Betrieb antrifft und nach ihren E-Mail-Adressen fragen kann. Aus Sicht der IGBCE „hilft uns das kein bisschen weiter bei jenen Beschäftigten, die gar nicht in den Betrieb kommen, etwa weil sie im Homeoffice sind“, sagt Justiziar Peter Voigt – und um diese Beschäftigten geht es angesichts der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt ja besonders. Zugleich folgert die IGBCE aus dem Urteil einen positiven Aspekt: Dort, wo E-Mail-Adressen vorhanden sind, können IGBCE-Aktive sie auch für gewerkschaftliche Zwecke nutzen dies verstößt offensichtlich auch nicht gegen den Datenschutz. „Das war vor dem Urteil so nicht klar“, sagt Peter Voigt.

Soziales Netzwerk

Die IGBCE hatte auf Zugang zu dem unternehmensinternen sozialen Netzwerk Yammer (es heißt heute Viva Engage) geklagt. Solche Netzwerke sind mittlerweile in vielen Unternehmen in Gebrauch. Sie funktionieren ähnlich wie Facebook oder Instagram. Auch dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt.

Verlinkung

Auch dieser Klagepunkt wurde abgelehnt. Die Richter sagten aber lediglich, dass kein Recht auf eine Verlinkung der Gewerkschaftsseite auf der Startseite des Intranets bestehe. Das heißt aber nicht, dass sich nicht generell ein Recht auf Verlinkung aus dem Grundgesetz ableiten lässt (nur dann eben nicht auf der Startseite). „Das könnte in einem späteren Urteil durchaus herauskommen“, sagt Justiziar Peter Voigt. Ein solches Recht auf Verlinkung der Gewerkschaftsseite ist anderswo übrigens bereits festgeschrieben, und zwar im Personalvertretungsrecht. 5 Dort hat es der Gesetzgeber bewusst geregelt. Das, so argumentiert die IGBCE, könnte er ja woanders nun auch tun.

Politische Folgen

Überhaupt hat das Urteil wichtige Folgen für die politische Diskussion, sagt Peter Voigt. „Das Gericht hat durchscheinen lassen, dass es etliche Punkte für nicht ausreichend geregelt hält“, sagt er. „Deshalb werden wir in Berlin jetzt erst recht darauf drängen, dass die Mitbestimmungsrechte modernisiert werden und der Gesetzgeber unsere Rechte als Gewerkschaft konkreter fasst“, sagt Voigt. „Wir bleiben dran.“

Was sollten Aktive nun tun?

Aktive aus der IGBCE in Betriebsräten und Vertrauenskörpern sollten sich durch das Urteil nicht verunsichern lassen, schließlich hat das Gericht ein digitales Zugangsrecht zugestanden, und auch die Nutzung von vorhandenen E-Mail-Adressen ist offensichtlich rechtens. Außerdem gilt: Nur weil ein Arbeitgeber etwas laut Urteil nicht tun muss, heißt das nicht, dass er es nicht tun kann. „Unsere Ehrenamtlichen in den Betrieben sollten ihren Arbeitgebern weiterhin vor Augen führen, wie wichtig es angesichts der technologischen Entwicklung ist, dass wir als Gewerkschaft auch die neuen digitalen Wege nutzen.“
Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter der IGBCE haben aber auch noch ein stärkeres Mittel in der Hand: die Sozialpartnervereinbarung zum digitalen Zugang. Sie wurde 2022 mit dem Chemie-Arbeitgeberverband geschlossen, und es gibt eine solche Vereinbarungen mittlerweile auch in der Kautschukindustrie, der keramischen Industrie sowie in einzelnen Unternehmen, etwa bei Evonik und Michelin. In der Präambel der Vereinbarung heißt es, dass ein Zugang der Gewerkschaft zu den Beschäftigten „ein wesentlicher Faktor für eine gelingende Sozialpartnerschaft“ ist. 6 Beide Seiten sind sich einig, dass dieser Zugang auch digital möglich sein muss. Die Vereinbarung gibt also einen Rahmen vor. „Wie dieser Rahmen ausgestaltet wird, das können die Betriebsparteien dann in einer Betriebsvereinbarung konkret festlegen“, erläutert Peter Voigt. „Und da ist auch nach dem Urteil so ziemlich alles möglich.“

Fazit

Die wichtigste Erkenntnis aus dem Prozess lautet: Ja, es gibt ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften. Dieses Zugangsrecht muss vom Gesetzgeber konkreter ausgestaltet werden, und dazu werden wir als IGBCE die neue Bundesregierung auffordern. Aktive der IGBCE sollten sich nicht beirren lassen und weiter in ihren Betrieben auf digitalen Zugang zu den Kolleginnen und Kollegen drängen. Die Sozialpartnervereinbarung in der Chemieindustrie sowie in weiteren Branchen und Unternehmen bietet dafür eine gute Grundlage.